M I E T V E R T R A G
abgeschlossen zwischen nachstehenden Vertragspartnern:
A) Vermieter: ...................................................................... geb. am ........................... wohnhaft in ....................................................... Tel.: .................................
B) Mieter: ....................................................................... SV-Nr. .................................. ....................................................................... ................................ dzt. wohnhaft in .................................................. Tel.: ..................................... am unten gesetzten Tage, wie folgt:
§ 1 Mietgegenstand
1. Gegenstand dieses Mietvertrages ist die Wohnung Top-......, ...im .... Stockwerk des Hauses ................................................................................, mit ca. ...... m² Wfl. bestehend aus: ........................................................................................................................................ ........................................................................................................................................ 2. Es wird einvernehmlich festgestellt, dass der Mitgegenstand ohne irgendeine Beitragsleistung aus öffentlicher Hand und ohne Inanspruchnahme verbilligter Wohnbaudarlehen, somit zur Gänze aus privaten Mitteln angeschafft wurde und der Vermieter weniger als 5 Wohneinheiten besitzt. Das Mietverhältnis ist daher keinen zwingenden Bestimmungen hinsichtlich der Mietzinsbildung, Mietzinszahlung und Kündigungsbeschränkung unterworfen und wird auf Grund einer freien Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter festgelegt.
§ 2 Mietzeit
1. Das Mietverhältnis beginnt am ...................... und wird beiderseits auf eine bestimmte Zeit von ..... Jahren abgeschlossen. Es endet daher am ....................... ohne dass es einer weiteren Ankündigung bedarf. Es gelten die Kündigungsbestimmungen des MRG.
§ 3 Mietzins, Betriebskosten und Versicherung
1. Der Mieter bezahlt an den Vermieter einen wertgesicherten monatlichen Mietzins, welcher mit dem Datum des Mietbeginnes auf € .................... berechnet wurde. 2. Zu diesem Mietzins kommen die dafür jeweils gültige MWSt. (derzeit 10%), sowie alle Betriebskosten wie auch sämtliche Verbrauchskosten hinzu. 3. Zur Vereinfachung der Verwaltungsgebarung werden dem Vermieter sowohl die Miete inkl. MWSt. wie auch die monatlichen Akontobeträge für Betriebskosten (dzt. € ..................) und Heizung (dzt. € ....................) bezahlt, welche dann jährlich abgerechnet und neu vorgeschrieben werden. 4. Der Mieter hat die monatliche Gesamtzahlung an den Vermieter (dzt. € ......................) mittels Abbuchungsauftrages/Dauerauftrages so zu entrichten, dass diese spätestens am 5. eines jeden Monats bereits dem Konto der Vermieters gutgeschrieben ist. Bei Zahlungsverzug werden dem Mieter 8% Verzugszinsen pro Jahr sowie € ......... Mahnspesen pro Mahnung nach verrechnet. 5. Abgaben wie Strom, Gas, Fernwärme, Telefon, Telekabel, Rundfunk, Internet etc. werden, wenn benötigt, direkt vom Mieter an die jeweiligen Institutionen bezahlt. 6. Der Mieter verpflichtet sich eine Haushaltsversicherung für die Wohnung samt Keller und Inventar so abzuschließen, dass keine Unterversicherung der Wohnung entsteht. 7. Dieser Wohnungsmietvertrag ist auf Grund der Veröffentlichung des BGBLA_2017_I_147 vom 10.11.2017 gebührenfrei. § 4 Wertsicherung
1. Es wird Wertbeständigkeit des in § 3 Punkt (1) angeführten Haupt-Mietzinses nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich („Statistik Austria“) monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder dem an seine Stelle tretenden Index vereinbart. 2. Als Bezugsbasis für diesen Vertrag dient die für den Monat des Mietbeginnes veröffentlichte Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl von plus oder minus 5%, bezogen auf die Basis, bleiben unberücksichtigt; darüber hinaus gehende Prozentschwankungen kommen jedoch voll zur Auswirkung. Die neue Indexzahl ist die Basis der Errechnung der künftigen 5%-Stufe. Eine Anhebung des Hauptmietzinses in den ersten beiden Monaten des Mietverhältnisses ist ausgeschlossen.
§ 5 Mietzweck
1. Der Mietgegenstand ist nur für persönliche Wohnzwecke zu benützen. 2. Eine Verpachtung, Untervermietung oder eine Überlassung zur Mitbenützung, allenfalls durch eine Vergesellschaftung und jede andere Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Ebenso ist die Abtretung der Mietrechte, sowie die auch unentgeltliche Überlassung der Nutzung von Räumen an Dritte nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.
§ 6 Besichtigung
1. Der Vermieter bzw. sein bevollmächtigter Vertreter kann bei angemessener Begründung das Mietobjekt gegen rechtzeitige Voranmeldung (7 Tage vorher) besichtigen. Bei Gefahr in Verzug kann der Vermieter bzw. sein Vertreter das Mietobjekt sofort und ohne Ankündigung betreten. 2. Die letzten 3 Monate vor Vertragsende oder bei einem Weiterverkauf des Mietobjektes hat der Mieter für jede Woche einen fixen Zeitraum von Werktags 2 Stunden zwischen 8:00 und 19:00 bekannt zu geben, an welchem die Wohnung durch Interessenten besichtigt werden kann. Auch müssen zu diesem Zweck weitere Besichtigungstermine individuell vereinbart werden können.
§ 7 Erhaltungspflicht
1. Der Mieter bestätigt das Mietobjekt aus eigener Anschauung zu kennen und übernimmt dieses mit gesondertem Protokoll jedenfalls ohne Nutzungsmängel. 2. Er verpflichtet sich, das Mietobjekt auf eigene Kosten in dem im Protokoll festgehaltenen Zustand zu erhalten und allfällige Beschädigungen unverzüglich zu beheben. D.h. es treffen den Mieter sämtliche den Mietgegenstand betreffenden Kosten für Instandhaltungs- und Instandsetzungs-, Wartungs-, Reparatur- und Erhaltungsarbeiten - nicht jedoch Großreparaturen oder notwendige Austauschkosten von defekten Geräten bzw. Rohrbrüche und dergleichen. 3. Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für alle Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen oder sonstigen Wohnungsgenossen, aber auch durch die von ihm beauftragten Handwerker, Lieferanten oder dergleichen verursacht wurden. Dies gilt aber auch für Schäden, die durch Nachlässigkeit in der Heizperiode (Offenlassen von Fenster und Türen) oder durch Unterlassung des Ausschaltens von Strom, Wasser, Heizung usw. entstehen. 4. Bei Urlaubs-Abwesenheit aus der Wohnung ist der Mieter verpflichtet, die Kaltwasser-Druckleitungs-Absperrung der Wohnung, wenn vorhanden, zuzudrehen. 5. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand regelmäßig ordentlich zu lüften und im Winter jedenfalls zu beheizen sowie keine feuchte Wäsche aufzuhängen. 6. Der Mieter ist verpflichtet, ernste Schäden am Haus ohne Verzug dem Vermieter zu melden. 7. Bauliche Veränderungen innerhalb des Mietobjekts oder an dessen Außenseite, das Legen von Heizungs-, Wasser- oder elektrischen Leitungen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters von einem befugten Gewerbsmann vorgenommen werden. § 9 Kautionsleistung des Mieters
1. Der Mieter verpflichtet sich, spätestens bei Ausfolgung bzw.
Unterfertigung dieses Vertrages einen Kautionsbetrag von 2. Dem Vermieter ist es gestattet, nach seiner Wahl fällige und rückständige Mietzinsbeträge, einschließlich Betriebskosten, Mehrwertsteuer, Heizung und Aufwertung, von der Kaution in Abzug zu bringen bzw. deswegen die volle Bankgarantie fällig zu stellen, er ist aber dazu nicht verpflichtet. Der Vermieter ist weiters berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, alle seine gegen den Mieter angefallenen Ansprüche (Forderungen aus bereits fälligen oder noch nicht fälligen Schadenersatzansprüche bzw. Wiederherstellungskosten) aus dieser Kaution zu decken. 3. Wird die Kaution bei aufrechtem Mietverhältnis in Anspruch genommen, ist der Mieter verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen für eine Aufstockung der noch vorhandenen Kaution bis zur Höhe des ursprünglich vereinbarten Kautionsbetrages Sorge zu tragen bzw. eine neue Bankgarantie zu legen. 4. Diese Kaution dient auch als Sicherstellung aller Ersatz- und Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus der Abnützung und Beschädigung der Wohnung samt Einrichtung und der Verbringung von Einrichtungsgegenständen usw. 5. Die Kaution ist nach Abrechnung des Mietverhältnisses und nach der Wiederherstellung der Wohnung abzurechnen. Reicht die Kaution nicht aus, so hat der Mieter den darüber hinausgehenden Betrag auf erste Anforderung binnen 8 Tagen anzuweisen. Bei Zahlungsverzug werden 8% Verzugszinsen per anno verrechnet. Ansonsten ist die Kaution binnen 3 Monaten ab Ende des Mietvertrages abzüglich allfälliger vom Vermieter in Anspruch genommenen Beträge dem Mieter zurückzuerstatten.
§ 10 Sonstige Vereinbarungen
1. Das Ausbrechen von Löchern in den Mauern, das Aufkleben von Spannteppichen über den Parketten und sonstigen Fußbelägen, das Tapezieren von Wänden, das Aufkleben oder Anschrauben von Schildern etc. an den Türen bzw. diese zu verkürzen oder sonst wie zu verändern, die Türschlösser auszuwechseln oder die Funktionsfähigkeit der Fenster zu verändern sowie die Anbringung sämtlicher Geschäftstafeln oder anderer Ankündigungen an der Fassade oder im Stiegenhaus ist verboten. 2. Das Halten von Tieren, die nicht im Käfig/Terrarium/Aquarium gehalten werden, ist an die vorherige schriftliche Genehmigung des Vermieters gebunden. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen Genehmigung. Wird die Genehmigung nicht erteilt, ist über die Zulassung der Rechtsweg ausgeschlossen. 3. Die Kosten der Reparatur der TV-Sat-Anlage, wenn im Hause vorhanden, werden über die Betriebskosten abgerechnet. 4. Sobald der Mieter mit 2 Monatsraten der Miete inkl. BK und Heizung in Rückstand ist, kann der Vermieter das Mietverhältnis sofort beenden und auch die Räumung der Wohnung veranlassen. Die Kündigung und Räumung ist lediglich einmal eingeschrieben 14 Tage zuvor anzukündigen und kann auch in Abwesenheit des Mieters durchgeführt werden. Die Kosten der Räumung inkl. der Lagerung des Inventars sind vom Mieter zu bezahlen. Die Räumung kann, muss jedoch nicht, gerichtlich erfolgen. 5. Der Mieter verpflichtet sich, die jeweils gültige Hausordnung sowie die dazu erlassenen Bekanntmachungen, die einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bilden, selbst sowie durch seine Mitbewohner und Hilfskräfte einzuhalten. 6. Die Vertragsteile verzichten auf eine Anfechtung dieses Vertrages wegen Irrtums, wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes oder aus einem anderen, dem Rechtsbestand der Willenseinigung bekämpfenden Grunde. 7. Die Vertragsteile erklären, dass sie keine mündlichen Nebenabreden getroffen haben. Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen überdies zu ihrer Gültigkeit der Schriftform 8. Im Falle einer Veräußerung oder Übertragung der Liegenschaft oder Anteile derselben wird der Vermieter diesen Mietvertrag auf den Erwerber überbinden. 9. Gerichtsstand ist Graz. § 11 Inventar
§ 12 Beendigung
1. Der Mietgegenstand samt Inventar ist bei Beendigung des Mietverhältnisses in jenem Zustand, unter Berücksichtigung einer natürlichen Abnützung, an den Vermieter zurück zu geben, wie dieser lt. Protokoll bei Mietbeginn übernommen wurde. 2. Ein Anspruch des Mieters auf Ablöse von Investitionen oder Einsatz von Instandsetzungsaufwendungen besteht nicht. Dem Vermieter steht mangels einer anderen Übereinkunft bei Investitionen das Recht zu, bei Auflösung des Mietverhältnisses die Wiederherstellung des früheren Zustandes seitens des Mieters zu beanspruchen.
Der Mieter erklärt, sämtliche Vertragsbedingungen gelesen und zustimmend zur Kenntnis genommen zu haben. Allfällige, vor Abschluß dieses Vertrages getroffene schriftliche sowie mündliche Vereinbarungen verlieren bei Vertragsabschluß ihre Gültigkeit.
Ort .............................., am
........................................... ....................................... Vermieter Mieter |